→ Umverpackung der Markenware (Markenrecht)
→ Parallelimport von Medizinprodukten
→ Verbotsrechte des Markeninhabers bezüglich des Umverpackens von Markenware
→ Verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (Markenrecht)
→ Vorabunterrichtung durch den Parallelimporteur
→ Markenersetzung (Markenrecht)
§ 24 (1) MarkenG → Erschöpfung (Markenrecht)
→ Erschöpfung (Patentrecht)
→ Internationale Erschöpfung
Für den Parallelimport und den Parallelvertrieb von Arzneimitteln gelten unterschiedliche Regelungen.1)
Der Begriff Präsentationsarzneimittel wird in den einschlägigen Gesetzen zwar nicht verwendet, hat sich aber als Kurzbezeichnung zur Abgrenzung von anderen Arzneimittelkategorien etabliert. Darunter fallen auch Stoffe oder Stoffzubereitungen, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind. Entscheidend für die Einstufung als Präsentationsarzneimittel ist ungeachtet der tatsächlichen Wirksamkeit der Zweck der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten; erforderlich sind krankheitsbezogene Aussagen, die vom Verbraucher entweder konkret mit dem Produkt oder seinen Inhaltsstoffen in Verbindung gebracht werden können und nicht rein esoterischer oder spiritueller Natur sind. Der Verweis auf ayurvedische Medizin steht der Einordnung als Arzneimittel, insbesondere als Präsentationsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG, nicht entgegen; maßgeblich sind der Gesamteindruck und die sich für den Verbraucher ergebende Zweckbestimmung.2)
Der Qualifizierung eines Erzeugnisses als Arzneimittel steht nicht entgegen, dass es im Inland keine arzneimittelrechtliche Zulassung besitzt. Der Arzneimittelbegriff wird in § 2 Abs. 1, 2 und 3a AMG unabhängig von Zulassungserfordernissen definiert; die Zulassung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG setzt vielmehr das Vorliegen eines Fertigarzneimittels voraus. Wird ein Fertigarzneimittel gemäß § 73 Abs. 3 AMG aus dem Ausland importiert und in Deutschland über Apotheken vertrieben, handelt es sich auch ohne inländische Zulassung um ein Arzneimittel im Sinne des AMG; die Vorschrift des § 8 Satz 2 HWG, die lediglich die Werbung für nach § 73 Abs. 3 AMG eingeführte Arzneimittel regelt, ändert daran nichts.3)
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