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markenrecht:oertliche_zustaendigkeit_der_unionsmarkengerichte

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Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte

§ 124 MarkenG

Sind nach Artikel 125 der Unionsmarkenverordnung deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

siehe auch

§ 119 ff MarkenG → Unionsmarken

markenrecht/oertliche_zustaendigkeit_der_unionsmarkengerichte.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1