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markenrecht:markenrechtsrichtlinie:verspaetetes_vorbringen

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Verspätetes Vorbringen

Eine nationale Rechtsordnung kann es einem mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befassten Gericht verwehren, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung Tatsachen und Umstände aus der Zeit nach ihrem Erlass zu berücksichtigen.1)

siehe auch

1)
EuGH, Urt. v. 15.2.2007 - C-239/05
markenrecht/markenrechtsrichtlinie/verspaetetes_vorbringen.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1