→ Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Da für Anwaltsgebühren in markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht keine speziellen Wertvorschriften existieren, ist der Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.1)
Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes in Löschungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke.2)
Dieses Interesse bemisst der Bundesgerichtshof bei unbenutzten Marken regelmäßig mit 50.000 EUR, soweit die Umstände des Einzelfalls keinen Anlass bieten, einen anderen Gegenstandswert zu bestimmen.3)
Unter Berücksichtigung der Dauer und Intensität der Benutzung einer Marke ist ein deutliches Abweichen von dem Regelgegenstandswert angezeigt, weil benutzte Marken ein höheres Behinderungspotenzial besitzen und das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung des Schutzes seiner am Markt gut eingeführten Marke höher anzusetzen ist.4)
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