Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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→ Voraussetzungen der rechtserhaltenden Benutzung
→ Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung einer Marke
Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke geschäftlich verwertet wird. Dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren.1) [→ Voraussetzungen der rechtserhaltenden Benutzung]
Die Ernsthaftigkeit der Benutzung ist nicht nach Rentabilität oder Schlüssigkeit der Geschäftsstrategie des Markeninhabers zu beurteilen; Werbung ist keine notwendige Voraussetzung für eine rechtserhaltende Benutzung, sondern kann diese lediglich fördern.2)
Zusätzlich sind auch die Struktur und Größe des betreffenden Unternehmens von Bedeutung, weil die Ernsthaftigkeit der Benutzung danach zu beurteilen ist, ob die jeweiligen Handlungen der normalen wirtschaftlichen Betätigung des Markeninhabers entsprechen.3)
Wenngleich es bei der Bewertung der Glaubhaftmachungsmittel nicht darum gehen darf, zugleich den wirtschaftlichen Erfolg der Widersprechenden zu bewerten, kann man bei einer derartigen Einzelbestellung und -lieferung nicht mehr vertreten, im Verhältnis zu diesen Kunden habe die Markenbenutzung der dauerhaften Erhaltung eines, wenn auch sehr kleinen, Marktanteils gedient.4)
§ 26 (1) MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung
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