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markenrecht:beteiligtenfaehigkeit

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Beteiligtenfähigkeit

Die Beteiligtenfähigkeit in einem markenrechtlichen Registerverfahren zählt zu den Verfahrensvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht grundsätzlich in jeder Verfahrenslage einschließlich der Rechtsbeschwerdeinstanz in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 ZPO [→ Prüfung von Amts wegen] von Amts wegen zu berücksichtigen hat.1)

Verliert der Löschungsantragsteller seine Beteiligtenfähigkeit, ist der Löschungsantrag als unzulässig zu verwerfen.2) Dasselbe gilt, wenn derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenfähigkeit verliert. Beteiligtenfähig ist in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 1 ZPO (§ 82 Abs. 1 MarkenG) [→ Parteifähigkeit] , wer rechtsfähig ist.3)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel II; zur Parteifähigkeit im Zivilprozess vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 [juris Rn. 16] - Tagesschau-App, mwN
2)
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel II; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 24 W [pat] 59/02, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Juni 2008 - 25 W [pat] 21/06, juris Rn. 12
3)
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel II
markenrecht/beteiligtenfaehigkeit.1697529981.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/17 08:06 von mfreund