Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 26 (1) MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung
Bereits im 9. Erwägungsgrund der MarkenRL-2008 ist hervorgehoben worden, dass eingetragene Marken tatsächlich benutzt werden müssen, um nicht zu verfallen.1)
Der im Falle des Bestreitens erforderliche Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung stellt eine gesetzliche Obliegenheit jedes Markeninhabers dar, der er sich grundsätzlich nicht mit dem Hinweis auf damit verbundene Kosten- und Zeitaufwände entziehen kann.2)
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