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markenrecht:benutzungszwang

Benutzungszwang

§ 26 (1) MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung

Bereits im 9. Erwägungsgrund der MarkenRL-2008 ist hervorgehoben worden, dass eingetragene Marken tatsächlich benutzt werden müssen, um nicht zu verfallen.1)

Der im Falle des Bestreitens erforderliche Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung stellt eine gesetzliche Obliegenheit jedes Markeninhabers dar, der er sich grundsätzlich nicht mit dem Hinweis auf damit verbundene Kosten- und Zeitaufwände entziehen kann.2)

1)
BPatG, Beschluss vom 15. April 2026 – Az. 29 W (pat) 8/23; m.V.a. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2008/95/EG
2)
BPatG, Beschluss vom 15. April 2026 – Az. 29 W (pat) 8/23; m.V.a. BGH, GRUR 2000, 890, 891 – IMMUNINE/IMUKIN; GRUR 2007, 321 Rn. 30 – COHIBA
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