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markenrecht:ausschluss_von_anspruechen_wegen_mangelnder_benutzung

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 +====== Ausschluss von anspruechen wegen mangelnder Benutzung ======
  
 +<note>
 +**§ 117 MarkenG**
 +
 +Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.  
 +</note>
 +
 +§ 14 MarkenG → [[Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke]], [[Unterlassungsanspruch]], [[Schadensersatzanspruch]] \\ 
 +§ 18 MarkenG → [[Vernichtungsanspruch]] \\
 +§ 19 MarkenG → [[Auskunftsanspruch]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 107 - 118 MarkenG -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen]] \\
 +§§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken]] \\
 +MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
 +[[Markenrecht]] \\