Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 [→ Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung] mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 [→ Nachträgliche Schutzentziehung bezeichnete Tag tritt.
§ 14 MarkenG → Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
§ 18 MarkenG → Vernichtungsanspruch
§ 19 MarkenG → Auskunftsanspruch
§§ 107 - 118 MarkenG → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
§§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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