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markenrecht:antraege_auf_loeschung_einer_geschuetzten_geographischen_angabe_oder_einer_geschuetzten_ursprungsbezeichnung

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Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung

§ 132 (2) des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt das Verfahren für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung.

§ 132 (2) MarkenG

Für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

siehe auch

§ 132 MarkenG → Antrag auf Änderung der Spezifikation und Löschungsverfahre
Regelt die Verfahren für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung sowie das Löschungsverfahren.

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