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markenrecht:amtssprache_und_gerichtssprache

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Amtssprache und Gerichtssprache

§ 93 des MarkenG regelt die Amtssprache und Gerichtssprache in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht.

§ 93 MarkenG

Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

siehe auch

MarkenG, Teil 3, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt allgemeine Bestimmungen, die für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht gelten, einschließlich der Wiedereinsetzung, der Wahrheitspflicht und der Amtssprache.

markenrecht/amtssprache_und_gerichtssprache.txt · Zuletzt geändert: von mfreund