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markenrecht:amtssprache_und_gerichtssprache

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Amtssprache und Gerichtssprache

§ 93 (1) MarkenG

Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

siehe auch

§§ 91 - 96 MarkenG → Gemeinsame Vorschriften
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/amtssprache_und_gerichtssprache.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1