Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Art. 38 der DSGVO regelt die Einbindung, Unterstützung und Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten sowie seine Aufgaben und Pflichten.
Art. 38 Abs. 1 DSGVO → Einbindung des Datenschutzbeauftragten
Verpflichtet zur frühzeitigen Einbindung des Datenschutzbeauftragten.
Art. 38 Abs. 2 DSGVO → Unterstützung des Datenschutzbeauftragten
Verpflichtet zur Bereitstellung von Ressourcen und Zugang für den Datenschutzbeauftragten.
Art. 38 Abs. 3 DSGVO → Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten
Sichert die Unabhängigkeit und direkte Berichtslinie des Datenschutzbeauftragten.
Art. 38 Abs. 4 DSGVO → Beratung der betroffenen Personen
Ermöglicht betroffenen Personen die Konsultation des Datenschutzbeauftragten.
Art. 38 Abs. 5 DSGVO → Geheimhaltungspflicht des Datenschutzbeauftragten
Bindet den Datenschutzbeauftragten an Geheimhaltungspflichten.
Art. 38 Abs. 6 DSGVO → Vermeidung von Interessenkonflikten
Erlaubt andere Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, sofern keine Interessenkonflikte bestehen.
DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de