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internetrecht:stellung_des_datenschutzbeauftragten

Stellung des Datenschutzbeauftragten

Art. 38 der DSGVO regelt die Einbindung, Unterstützung und Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten sowie seine Aufgaben und Pflichten.

Art. 38 Abs. 1 DSGVO → Einbindung des Datenschutzbeauftragten
Verpflichtet zur frühzeitigen Einbindung des Datenschutzbeauftragten.

Art. 38 Abs. 2 DSGVO → Unterstützung des Datenschutzbeauftragten
Verpflichtet zur Bereitstellung von Ressourcen und Zugang für den Datenschutzbeauftragten.

Art. 38 Abs. 3 DSGVO → Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten
Sichert die Unabhängigkeit und direkte Berichtslinie des Datenschutzbeauftragten.

Art. 38 Abs. 4 DSGVO → Beratung der betroffenen Personen
Ermöglicht betroffenen Personen die Konsultation des Datenschutzbeauftragten.

Art. 38 Abs. 5 DSGVO → Geheimhaltungspflicht des Datenschutzbeauftragten
Bindet den Datenschutzbeauftragten an Geheimhaltungspflichten.

Art. 38 Abs. 6 DSGVO → Vermeidung von Interessenkonflikten
Erlaubt andere Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, sofern keine Interessenkonflikte bestehen.

siehe auch

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