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internetrecht:recht_auf_wirksamen_gerichtlichen_rechtsbehelf_gegen_verantwortliche_oder_auftragsverarbeiter [2023/09/04 11:07] – angelegt areichelt | internetrecht:recht_auf_wirksamen_gerichtlichen_rechtsbehelf_gegen_verantwortliche_oder_auftragsverarbeiter [2023/09/04 11:25] (aktuell) – [Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter] areichelt | ||
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Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 [-> [[Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde]]] das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, | Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 [-> [[Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde]]] das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, | ||
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+ | Darüber hinaus stellt die Datenschutz-Grundverordnung betroffenen Personen in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 79 Abs. 1 DSGVO Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.((BGH, | ||
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+ | Gegen eine abschließende Regelung der Rechtsdurchsetzung könnte sprechen, dass in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 jeweils die Wendung " | ||
+ | anderweitigen Rechtsbehelfs" | ||
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