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internetrecht:gegenstand_und_ziele

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Gegenstand und Ziele der Datenschutz-Grundverordnung

Art. 1 (1) DSGVO

Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

Art. 1 (2) DSGVO

Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

Art. 1 (3) DSGVO

Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

siehe auch

internetrecht/gegenstand_und_ziele.1690285393.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 11:43 von mfreund