internetrecht:garantien_und_ausnahmen_in_bezug_auf_die_verarbeitung_zu_im_oeffentlichen_interesse_liegenden_archivzwecken_zu_wissenschaftlichen_oder_historischen_forschungszwecken_und_zu_statistischen_zwecken

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internetrecht:garantien_und_ausnahmen_in_bezug_auf_die_verarbeitung_zu_im_oeffentlichen_interesse_liegenden_archivzwecken_zu_wissenschaftlichen_oder_historischen_forschungszwecken_und_zu_statistischen_zwecken [2023/09/04 12:02] – angelegt areicheltinternetrecht:garantien_und_ausnahmen_in_bezug_auf_die_verarbeitung_zu_im_oeffentlichen_interesse_liegenden_archivzwecken_zu_wissenschaftlichen_oder_historischen_forschungszwecken_und_zu_statistischen_zwecken [2023/09/04 12:05] (aktuell) – [Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken] areichelt
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 **Art. 89 (2) DSGVO** **Art. 89 (2) DSGVO**
  
-Werden personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 18 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.+Werden [[internetrecht:personenbezogene_daten|personenbezogene Daten]] zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im [[eu:recht_der_europaeischen_union|Unionsrecht]] oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15 [-> [[Auskunftsrecht der betroffenen Person]]], 16 [-> [[Recht auf Berichtigung]]], 18 [-> [[Recht auf Einschränkung der Verarbeitung]]] und 21 [-> [[Widerspruchsrecht]]] vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
 </note> </note>
  
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 **Art. 89 (3) DSGVO** **Art. 89 (3) DSGVO**
  
-Werden personenbezogene Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.+Werden [[internetrecht:personenbezogene_daten|personenbezogene Daten]] für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im [[eu:recht_der_europaeischen_union|Unionsrecht]] oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 18, 19 [-> [[Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung]]], 20 [-> [[ Recht auf Datenübertragbarkeit]]] und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
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internetrecht/garantien_und_ausnahmen_in_bezug_auf_die_verarbeitung_zu_im_oeffentlichen_interesse_liegenden_archivzwecken_zu_wissenschaftlichen_oder_historischen_forschungszwecken_und_zu_statistischen_zwecken.1693828944.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/04 12:02 von areichelt