§ 6 des Telemediengesetzes (TMG) regelt die besonderen Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen in Telemedien.
§ 6 (1) TMG → Voraussetzungen für kommerzielle Kommunikation
Diensteanbieter müssen bei kommerziellen Kommunikationen bestimmte Voraussetzungen beachten, um Transparenz und Identifizierbarkeit sicherzustellen.
§ 6 (2) TMG → Kennzeichnungspflichten bei elektronischer Post
Regelt die Anforderungen an die Kopf- und Betreffzeile bei kommerziellen Kommunikationen per elektronischer Post.
§ 6 (3) TMG → Funktion für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation
Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, um audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zu kennzeichnen.
§ 6 (4) TMG → Kennzeichnungspflicht für Videosharingplattformen
Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation als solche zu kennzeichnen.
§ 6 (5) TMG → Unberührtheit des Wettbewerbsrechts
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
→ Werbung
§ 5a (6) UWG → Nichtkenntlichmachen des kommerzieller Zwecks einer geschäftlichen Handlung
Die Bedingungen der Inanspruchnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG/DDG sind „leicht zugänglich“, wenn sich Verbraucher rasch und ohne Schwierigkeiten darüber informieren können, welche einschränkenden Bedingungen für die Verkaufsförderung gelten.1)
Erscheinen die Angaben auf der Internetseite hingegen als vollständig, so dass der Verbraucher keinen Anlass hat, nach weiteren Informationen Ausschau zu halten, ist eine lediglich über einen Link erreichbare Information nicht „leicht zugänglich“ i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG/DDG.2)
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