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internetrecht:berichterstattung

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 **Art. 71 (1) DSGVO** **Art. 71 (1) DSGVO**
  
-Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.+Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz [[privatrecht:natuerliche_person|natürlicher Personen]] bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
 </note> </note>
  
internetrecht/berichterstattung.1693565260.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/01 10:47 von areichelt