internetrecht:bedingungen_fuer_die_einwilligung_eines_kindes_in_bezug_auf_dienste_der_informationsgesellschaft

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 **Art. 8 (1) DSGVO** **Art. 8 (1) DSGVO**
- +Gilt Artikel 6 Absatz Buchstabe a [-> [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]] bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der [[freier Verkehr personenbezogener Daten|personenbezogenen Daten]] des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. <sup>2</sup>Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese [[Einwilligung der betroffenen Person|Einwilligung]] durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird. 
-<sup>1</sup>Gilt [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung|Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a]] bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der [[freier Verkehr personenbezogener Daten|personenbezogenen Daten]] des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. <sup>2</sup>Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese [[Einwilligung der betroffenen Person|Einwilligung]] durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird. +Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.
-<sup>3</sup>Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.+
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