Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


internetrecht:auskunftsrecht_der_betroffenen_person

finanzcheck24.de

Auskunftsrecht der betroffenen Person

Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.

Art. 15 (1) DSGVO → Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten
Die betroffene Person hat das Recht, eine Bestätigung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und umfassende Informationen darüber zu erhalten.

Art. 15 (2) DSGVO → Unterrichtung über Garantien bei Datenübermittlung
Regelt das Recht der betroffenen Person, über geeignete Garantien bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen informiert zu werden.

Art. 15 (3) DSGVO → Recht auf Kopie der personenbezogenen Daten
Die betroffene Person hat das Recht, eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten.

Art. 15 (4) DSGVO → Schutz der Rechte anderer bei Datenkopien
Das Recht auf Erhalt einer Kopie darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

siehe auch

DSGVO, Kapitel 3 → Rechte der betroffenen Person
Beschreibt die Rechte der betroffenen Personen, um ihnen Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu geben.

internetrecht/auskunftsrecht_der_betroffenen_person.txt · Zuletzt geändert: von mfreund