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halbleiterschutz:uebergangsvorschriften
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Übergangsvorschriften

HHalbleiterschutzgesetz Abschnitt 4: Übergangs- und Schlußvorschriften § 26 Übergangsvorschriften
§Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) Abschnitt 4: Übergangs- und Schlußvorschriften § 26 Übergangsvorschriften Abs. 1
§ 26 (1) HalblSchG

Der Schutz der Topographie kann nicht für solche Topographien in Anspruch genommen werden, die früher als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet worden sind. Rechte aus diesem Gesetz können nur für die Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.

§Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) Abschnitt 4: Übergangs- und Schlußvorschriften § 26 Übergangsvorschriften Abs. 2
§ 26 (2) HalblSchG

Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 9 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

siehe auch

HalblSchG → Halbleiterschutzgesetz

halbleiterschutz/uebergangsvorschriften.txt · Zuletzt geändert: von migration

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