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grundrecht:unechte_rueckwirkung_der_hoechstrichterlichen_rechtsprechung [2023/05/24 12:49] – angelegt mfreund | grundrecht:unechte_rueckwirkung_der_hoechstrichterlichen_rechtsprechung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Unechte Rückwirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ====== | ||
+ | Die Änderung einer [[Höchstrichterliche Rechtsprechung|höchstrichterlichen Rechtsprechung]] entfaltet nicht nur Wirkungen für die Zukunft, sondern auch für früher begründete, | ||
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+ | Allerdings gebieten das [[Grundrecht: | ||
+ | Rechtslage Vertrauenden Vorrang gegenüber den Belangen der übrigen Beteiligten und den Anliegen der Allgemeinheit sowie gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist. Bei der danach zu treffenden Abwägung ist insbesondere zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verkörpert.((BGH, | ||
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+ | Einer Partei ist nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, | ||
+ | Fortbestand eines - häufig Versorgungscharakter tragenden - Dauerschuldverhältnisses geht und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hat.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49/22 - Unterwerfung durch PDF; m.V.a. BGHZ 132, 119 [juris Rn. 27 f.] mwN)) | ||
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+ | Erwägungen des Vertrauensschutzes könnten es außerdem gebieten, die Änderung einer seit langem bestehenden gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, | ||
+ | Rechts für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, erst auf künftige Fälle des Beitritts eines Gesellschafters anzuwenden.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Höchstrichterlichen Rechtsprechung]] \\ | ||
+ | -> [[Vertrauensschutz]] \\ |
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