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grundrecht:staatsgewalt

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Staatsgewalt

Art. 20 (2) GG → Grundsatz der Gewaltenteilung

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt [Art. 20 (2) GG → Grundsatz der Gewaltenteilung].

siehe auch

grundrecht/staatsgewalt.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1