Für den Zivilprozess ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 [→ Gewaltenteilung und Gesetzesbindung] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG [→ Allgemeines Persönlichkeitsrecht] ein Recht auf effektiven Rechtsschutz, das bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, zu berücksichtigen ist. Sieht die betreffende Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.1)
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.2)
Art. 20 Abs. 3 → Gewaltenteilung und Gesetzesbindung
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