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Eine rechtswidrige und damit nichtige [[Rechtsverordnungen|Rechtsverordnung]] entfaltet keine Legitimationswirkung. Grundsätzlich ist eine mit höherrangigem Recht unvereinbare Rechtsverordnung nichtig.((BGH, | Eine rechtswidrige und damit nichtige [[Rechtsverordnungen|Rechtsverordnung]] entfaltet keine Legitimationswirkung. Grundsätzlich ist eine mit höherrangigem Recht unvereinbare Rechtsverordnung nichtig.((BGH, | ||
- | Die [[Gericht|Gerichte]] haben Rechtsverordnungen darauf zu überprüfen, | + | Die Gerichte |
Die Nichtigkeit einer Rechtsverordnung können die Fachgerichte selbst feststellen, | Die Nichtigkeit einer Rechtsverordnung können die Fachgerichte selbst feststellen, |
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