Eine bewusste Zurückhaltung einer Rückzugposition in Form eines Hilfsantrags aus prozesstaktischen Gründen bis zur mündlichen Verhandlung kann dem Grundsatz der Waffengleichheit widersprechen, wenn die Gegenseite die vermeintliche Schwachstelle des Patents bereits frühzeitig offengelegt hat und damit ihrer Pflicht zur Verfahrensbeförderung nachgekommen ist.1)
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