Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es bildet die rechtliche und politische Grundordnung des Landes und enthält die grundlegenden Prinzipien, nach denen Deutschland organisiert ist
Diese Seite führt die Artikel des Grundgesetzes in seiner amtlichen Gliederung. Der Begriff und seine Dogmatik stehen auf Grundrecht.
GG, Abschnitt I (Art. 1–19) → Die Grundrechte
Regelt die Grundrechte des Einzelnen, darunter Menschenwürde, Gleichheit, Freiheitsrechte, Eigentum, Asylrecht sowie deren Schranken und gerichtliche Durchsetzbarkeit.
GG, Abschnitt II (Art. 20–37) → Der Bund und die Länder
Bestimmt das Verhältnis von Bund und Ländern, Staatsstrukturprinzipien, Föderalismus, Selbstverwaltung, Völkerrecht sowie Zuständigkeiten und Haftung der Hoheitsträger.
GG, Abschnitt III (Art. 38–49) → Der Bundestag
Regelt Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Ausschüsse und Rechte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages.
GG, Abschnitt IV (Art. 50–53) → Der Bundesrat
Bestimmt Zusammensetzung, Organisation und Mitwirkungsrechte des Bundesrates bei der Beteiligung der Länder.
GG, Abschnitt IVa (Art. 53a–53a) → Gemeinsamer Ausschuß
Regelt Bildung und Funktion des Gemeinsamen Ausschusses als Notparlament.
GG, Abschnitt V (Art. 54–61) → Der Bundespräsident
Behandelt Wahl, Amtsführung, Vertretung und Befugnisse des Bundespräsidenten sowie die Präsidentschaftsanklage.
GG, Abschnitt VI (Art. 62–69) → Die Bundesregierung
Regelt Bildung, Leitung und Auflösung der Bundesregierung einschließlich Kanzlerwahl, Ministerernennung und Misstrauensvotum.
GG, Abschnitt VII (Art. 70–82) → Die Gesetzgebung des Bundes
Bestimmt die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern, das Gesetzgebungsverfahren sowie Verfassungsänderungen und Verordnungen.
GG, Abschnitt VIII (Art. 83–91) → Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Regelt Ausführung der Bundesgesetze durch Länder und Bund sowie Zuständigkeiten für Verwaltung, Streitkräfte und öffentliche Infrastruktur.
GG, Abschnitt VIIIa (Art. 91a–91e) → Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
Behandelt gemeinsame Aufgaben und Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Wissenschaft, Informationstechnik und Sozialleistungen.
GG, Abschnitt IX (Art. 92–104) → Die Rechtsprechung
Regelt Organisation und Zuständigkeiten der Gerichte, Rechte im Verfahren sowie Stellung und Unabhängigkeit der Richter.
GG, Abschnitt X (Art. 104a–115) → Das Finanzwesen
Bestimmt Steuergesetzgebung, Finanzausgleich, Haushaltswirtschaft sowie Verteilung von Lasten und Krediten zwischen Bund und Ländern.
GG, Abschnitt Xa (Art. 115a–115l) → Verteidigungsfall
Regelt Feststellung, Ablauf und Beendigung des Verteidigungsfalls sowie Sondervollmachten der Staatsorgane in dieser Zeit.
GG, Abschnitt XI (Art. 116–146) → Übergangs- und Schlußbestimmungen
Behandelt Übergangs- und Schlussbestimmungen zu Staatsangehörigkeit, Rechtsfortgeltung, Vermögensfragen und institutionellen Umwandlungen nach der Wiedervereinigung.
GG → Grundrecht
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