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geschmacksmusterrecht:zustaendigkeiten_rechtsmittel

finanzcheck24.de

Zuständigkeiten, Rechtsmittel

§ 57 (1) GeschmMG

Der Antrag nach § 55 Abs. 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Rechtsinhaber Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

§ 57 (2) GeschmMG

Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsinhaber zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 57 (3) GeschmMG

(weggefallen)

siehe auch

geschmacksmusterrecht/zustaendigkeiten_rechtsmittel.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1