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geschmacksmusterrecht:rechtsbeschraenkungen

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Rechtsbeschränkungen

§ 73 (1) GeschmMG

Rechte aus einem Geschmacksmuster können gegenüber Handlungen nicht geltend gemacht werden, die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform betreffen, wenn diese Handlungen nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten.

§ 73 (2) GeschmMG

Für bestehende Lizenzen an dem durch die Anmeldung oder Eintragung eines Geschmacksmusters begründeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt wurden, gilt § 31 Abs. 5 nur, wenn das Recht ab dem 1. Juni 2004 übergegangen oder die Lizenz ab diesem Zeitpunkt erteilt worden ist.

§ 73 (3) GeschmMG

Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10 können nur für Geschmacksmuster geltend gemacht werden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden.

§ 73 (4) GeschmMG

Die Schutzwirkung von Abwandlungen von Grundmustern nach § 8a des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung richtet sich nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung. § 28 Abs. 2 ist für die Aufrechterhaltung von Abwandlungen eines Grundmusters mit der Maßgabe anzuwenden, dass zunächst die Grundmuster berücksichtigt werden.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/rechtsbeschraenkungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1