Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:haftung_des_inhabers_eines_unternehmens
KIerzeugt oder bearbeitet

Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Haftung des Inhabers eines Unternehmens.
§ 44 GeschmMG a.F.

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/haftung_des_inhabers_eines_unternehmens.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge