Artikel 64 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die mündliche Verhandlung vor dem Amt, den Beschwerdekammern und den Nichtigkeitsabteilungen, einschließlich Anordnung, Öffentlichkeit und möglichen Ausnahmen.
Artikel 64 (1) UGV → Anordnung der mündlichen Verhandlung durch das Amt
Das Amt kann von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung anordnen, sofern dies sachdienlich ist.
Artikel 64 (2) UGV → Nichtöffentlichkeit vor Prüfern und der Registerabteilung
Mündliche Verhandlungen vor Prüfern und vor der Registerabteilung sind nicht öffentlich.
Artikel 64 (3) UGV → Ausnahmen
Mündliche Verhandlungen und die Verkündung der Entscheidung vor den Beschwerdekammern und Nichtigkeitsabteilungen sind grundsätzlich öffentlich; die durchführende Dienststelle kann die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausschließen, insbesondere zum Schutz einer Partei vor schwerwiegenden und ungerechtfertigten Nachteilen.
UGV, Titel 9 → Verfahren vor dem Amt
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und -abläufe vor dem Amt, einschließlich rechtlichen Gehörs, Beweisaufnahme, mündlicher Verhandlungen, Akteneinsicht, Zustellungen, Fristen sowie Rechtsbehelfen wie Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung.
Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.
Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist öffentlich, sofern die Dienststelle, die das Verfahren durchführt, nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.
Art. 62 - 69 GGV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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