Artikel 68 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt klar, dass das Amt bei fehlenden speziellen Verfahrensvorschriften die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts berücksichtigt. Damit wird eine verfahrensrechtliche Lückenfüllung durch grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien gewährleistet.
Soweit diese Verordnung oder die gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte keine Verfahrensvorschriften enthalten, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.
UGV, Titel IX → Verfahren vor dem Amt
Regelt die wesentlichen Abläufe und Grundsätze des Verfahrens vor dem Amt (EUIPO) zu Unionsgeschmacksmustern, einschließlich Fristen, Form und Sprache von Verfahrenshandlungen, Akteneinsicht, Beweisaufnahme, mündlicher Verhandlung, Berichtigung von Fehlern und Wiedereinsetzung; bei fehlenden Detailvorschriften greift ergänzend die Heranziehung allgemein anerkannter verfahrensrechtlicher Grundsätze der Mitgliedstaaten.
Soweit diese Verordnung, die Durchführungsverordnung, die Gebührenordnung oder die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern Vorschriften über das Verfahren nicht enthalten, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.
Art. 62 - 69 GGV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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