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geschmacksmusterrecht:ggv:erloeschen_von_zahlungsverpflichtungen

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Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen

Artikel 69 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die zeitliche Begrenzung von Gebührenansprüchen des Amtes, die Erlöschensfristen für Rückerstattungsansprüche gegen das Amt sowie Unterbrechung, Neubeginn und Höchstdauer dieser Fristen.

Artikel 69 (1) UGV → Erlöschen von Gebührenansprüchen des Amtes
Bestimmt, dass Ansprüche des Amtes auf Zahlung von Gebühren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres erlöschen, in dem die Gebühr fällig wurde.

Artikel 69 (2) UGV → Erlöschen von Rückerstattungsansprüchen gegen das Amt
Legt fest, dass Ansprüche gegen das Amt auf Rückerstattung von Gebühren oder zu viel gezahlten Beträgen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres erlöschen, in dem der Anspruch entstanden ist.

Artikel 69 (3) UGV → Unterbrechung, Neubeginn und Höchstfrist der Erlöschensfristen
Regelt die Unterbrechung der Fristen durch Zahlungsaufforderung bzw. schriftliche Geltendmachung, den erneuten Fristbeginn sowie eine absolute Höchstfrist von sechs Jahren und eine Mindestfrist von einem Jahr nach Rechtskraft bei gerichtlicher Geltendmachung.

siehe auch

UGV, Titel Gebühren und Zahlungen → Gebühren und Zahlungen
Regelt die Arten, Fälligkeit und Zahlung von Gebühren im Verfahren vor dem Amt sowie Rückerstattungen und Erlöschens- bzw. Höchstfristen für Zahlungsansprüche.

Vorherige Version

Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen

Artikel 69 (1) GGV

Ansprüche des Amtes auf die Zahlung der Gebühren verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.

Artikel 69 (2) GGV

Ansprüche gegen das Amt auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zu viel gezahlt worden sind, verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Artikel 69 (3) GGV

Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Falle des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Falle des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Sie beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass der Anspruch in der Zwischenzeit gerichtlich geltend gemacht worden ist. In diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.

Art. 62 - 69 GGV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/erloeschen_von_zahlungsverpflichtungen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund