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geschmacksmusterrecht:ggv:beweisaufnahme

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Beweisaufnahme

Artikel 65 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Beweisaufnahme in Verfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Er bestimmt die zulässigen Beweismittel, die Beauftragung mit der Beweisaufnahme, die Ladung zur mündlichen Vernehmung sowie Benachrichtigungs-, Teilnahme- und Fragerechte der Beteiligten.

Gliederungspunkt: UGV, Titel „Verfahren vor dem Amt“

Artikel 65 (1) UGV → Zulässige Beweismittel
Legt fest, welche Beweismittel in Verfahren vor dem Amt insbesondere zulässig sind.

Artikel 65 (2) UGV → Beauftragung mit der Beweisaufnahme
Ermächtigt die befasste Dienststelle, eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme zu beauftragen.

Artikel 65 (3) UGV → Ladung zur mündlichen Vernehmung
Regelt die Ladung zur Vernehmung, wenn das Amt eine mündliche Vernehmung für erforderlich hält.

Artikel 65 (4) UGV → Benachrichtigung und Fragerechte
Sichert den Beteiligten Benachrichtigung, Teilnahme und Fragerechte bei Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen vor dem Amt.

Artikel 65 UGV — Beweisaufnahme (vollständiger Wortlaut)

(1) In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: a) Vernehmung der Beteiligten, b) Einholung von Auskünften, c) Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken, d) Vernehmung von Zeugen, e) Begutachtung durch Sachverständige, f) schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, die gleiche Wirkung haben.

(2) Die befasste Dienststelle des Amtes kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.

(3) Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen.

(4) Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten.

siehe auch

UGV, Titel „Verfahren vor dem Amt“ → Verfahren vor dem Amt
Enthält die allgemeinen Verfahrensregeln vor dem Amt (EUIPO), einschließlich Sprache und Vertretung, Form und Fristen, mündlicher Verhandlungen, Beweisaufnahme, Benachrichtigungen, rechtlichen Gehörs und Kosten.

Vorherige Version

Beweisaufnahme

Artikel 65 (1) GGV

In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

a) Vernehmung der Beteiligten,

b) Einholung von Auskünften,

c) Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken,

d) Vernehmung von Zeugen,

e) Begutachtung durch Sachverständige,

f) schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, die gleiche Wirkung haben.

Artikel 65 (2) GGV

Die befasste Dienststelle des Amtes kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.

Artikel 65 (3) GGV

Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen.

Artikel 65 (4) GGV

Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten.

Art. 62 - 69 GGV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: von mfreund