Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 20 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt Bedingungen für die Ausnahmen nach Buchstaben c, d und e fest.
Absatz 1 Buchstaben c, d und e finden nur Anwendung, wenn die Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, und, im Fall nach Buchstabe c, wenn die Herkunft desjenigen Erzeugnisses angegeben wird, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem das Geschmacksmuster verwendet wird.
Die Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden für:
a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden,
b) Handlungen zu Versuchszwecken,
c) die Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung oder für Lehrzwecke, sofern solche Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind, die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr beeinträchtigen und die Quelle angegeben wird.
Art. 19 - 23 GGV (Titel II, Abschnitt 4) → Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
Artikel 20 UGV → Beschränkung der Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster
Enthält die vollständige Aufzählung der Schranken sowie die Voraussetzungen für Zitat/Lehre, Identifikation und Parodie.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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