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geschmacksmusterrecht:ggv:begruendung_der_entscheidungen

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Begründung der Entscheidungen

Artikel 62 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) verpflichtet das Amt, seine Entscheidungen zu begründen, und stellt sicher, dass Entscheidungen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten.

Artikel 62 UGV

Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

siehe auch

UGV, Titel IX → Verfahren vor dem Amt
Regelt die Verfahrensgrundsätze und -vorschriften vor dem Amt, einschließlich Fristen, Formvorschriften, Mitteilungen, Sprachen, Beweisfragen sowie Form und Begründung, Zustellung und Veröffentlichung von Entscheidungen.

Vorherige Version

Begründung der Entscheidungen

Artikel 62 GGV

Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Art. 62 - 69 GGV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/begruendung_der_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund