Artikel 62 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) verpflichtet das Amt, seine Entscheidungen zu begründen, und stellt sicher, dass Entscheidungen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten.
Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
UGV, Titel IX → Verfahren vor dem Amt
Regelt die Verfahrensgrundsätze und -vorschriften vor dem Amt, einschließlich Fristen, Formvorschriften, Mitteilungen, Sprachen, Beweisfragen sowie Form und Begründung, Zustellung und Veröffentlichung von Entscheidungen.
Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Art. 62 - 69 GGV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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