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geschmacksmusterrecht:ggv:ausschuss
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Ausschuss

Artikel 109 des GGV regelt die Unterstützung der Kommission durch einen Ausschuss und dessen Verfahrensweisen.

Artikel 109 Abs. 1 GGV → Unterstützung der Kommission durch den Ausschuss
Bestimmt die Unterstützung der Kommission durch einen Ausschuss.

Artikel 109 Abs. 2 GGV → Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG
Legt die Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG und den Zeitraum fest.

Artikel 109 Abs. 3 GGV → Geschäftsordnung des Ausschusses
Regelt die Geschäftsordnung des Ausschusses.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/ausschuss.txt · Zuletzt geändert: von migration

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