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geschmacksmusterrecht:erteilung_der_vollstreckungsklausel
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Erteilung der Vollstreckungsklausel

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Erteilung der Vollstreckungsklausel.
§ 64 GeschmMG a.F.

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/erteilung_der_vollstreckungsklausel.txt · Zuletzt geändert: von migration

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