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geschmacksmusterrecht:entstehung_des_gebrauchsmusterschutzes
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Entstehung des Gebrauchsmusterschutzes

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Entstehung des Gebrauchsmusterschutzes.
§ 27 (1) GeschmMG a.F.

Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.

§ 27 (2) GeschmMG → Dauer des Schutzes

siehe auch

geschmacksmusterrecht/entstehung_des_gebrauchsmusterschutzes.txt · Zuletzt geändert: von migration

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