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urheberrecht:pflichten_in_bezug_auf_technische_massnahmen
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Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen

Art. 6 (1) der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.

Art. 6 (2) der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu kommerziellen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,

a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Art. 6 (3) der Richtlinie 2001/29/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechte oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG verankerten Sui-generis-Rechts ist. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

Art. 6 (4) der Richtlinie 2001/29/EG

Werden von Seiten der Rechtsinhaber freiwillige Maßnahmen, einschließlich Vereinbarungen zwischen den Rechtsinhabern und anderen betroffenen Parteien, nicht ergriffen, so treffen die Mitgliedstaaten ungeachtet des Rechtsschutzes nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber dem Begünstigten einer imnationalen Recht gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a), c), d), oder e) oder Absatz 3 Buchstaben a), b) oder e) vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung die Mittel zur Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße zur Verfügung stellen, soweit der betreffende Begünstigte rechtmäßig Zugang zu dem geschützten Werk oder Schutzgegenstand hat. Ein Mitgliedstaat kann derartige Maßnahmen auch in Bezug auf den Begünstigten einer Ausnahme oder Beschränkung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) treffen, sofern die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nicht bereits durch die Rechtsinhaber in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 5 ermöglicht worden ist; der Rechtsinhaber kann dadurch nicht gehindert werden, geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Zahl der Vervielfältigungen gemäß diesen Bestimmungen zu ergreifen. Die von den Rechtsinhabern freiwillig angewandten technischen Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, und die technischen Maßnahmen, die zur Umsetzung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen angewandt werden, genießen den Rechtsschutz nach Absatz 1. Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Werke und sonstige Schutzgegenstände, die der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Wenn dieser Artikel im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/100/EWG und 96/9/EG angewan

Die Definition der technischen Maßnahmen in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG ist weit und schließt eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie eine Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands sowie einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung ein.1)

Maßnahmen, die verhindern, dass der Nutzer eine auf sein Gerät übertragene Kopie außerhalb des betreffenden Dienstes ablegen, übertragen oder vervielfältigen kann, und die sicherstellen, dass der Rechtsinhaber den Zugriff auf sie sperren kann, sind solche technischen Maßnahmen. Eine ihnen unterworfene Kopie kann grundsätzlich nicht als Privatkopie [→ Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch] angesehen werden.2)

Die Wirksamkeit einer technischen Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG muss nicht absolut sein, sondern ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf das Ziel zu beurteilen, die vom Urheberrechtsinhaber nicht genehmigten Handlungen zu verhindern, wobei die technische Entwicklung und die Möglichkeiten der Umgehung der Maßnahme zu berücksichtigen sind; eine geografische Sperrmaßnahme ist danach wirksam, sofern sie auf dem neuesten Stand der Technik und geeignet ist, den Zugang zu der Internetseite in den Mitgliedstaaten zu sperren, in denen das Werk noch urheberrechtlich geschützt ist.3)

siehe auch

Richtlinie 2001/29/EG → Urheberrechtsrichtlinie
Die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG dient der Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union.

1)
EuGH, Urteil vom 16. April 2026 - C-496/24, Rn. 46 - Stichting de Thuiskopie; m.V.a. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - C-355/12, Rn. 24, 25 und 27 - Nintendo u.a.
2)
EuGH, Urteil vom 16. April 2026 - C-496/24, Rn. 47 - Stichting de Thuiskopie
3)
EuGH, Urteil vom 9. Juli 2026 - C-788/24, Rn. 46, 47, 49 - Anne Frank Fonds
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