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geschmacksmusterrecht:eintragungshindernisse
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Eintragungshindernisse

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Eintragungshindernisse.
§ 18 GeschmMG a.F.

Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Muster im Sinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Muster nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/eintragungshindernisse.txt · Zuletzt geändert: von migration

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