Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


gebrauchsmusterrecht:vertretungsbefugnis

Vertretungsbefugnis

§ 28 des GebrMG regelt die Vertretung von Personen ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Inland in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht.

§ 28 Abs. 1 GebrMG → Vertretungspflicht für Personen ohne inländischen Wohnsitz
Bestimmt Vertretungspflicht für Personen ohne inländischen Wohnsitz.

§ 28 Abs. 2 GebrMG → Bestimmung des Ortes des Vermögensgegenstandes
Legt den Ort des Vermögensgegenstandes fest.

§ 28 Abs. 3 GebrMG → Wirksamkeit der Beendigung der Vertreterbestellung
Regelt die Wirksamkeit der Beendigung der Vertreterbestellung.

siehe auch

GebrMG, Kapitel 6 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensvorschriften in Gebrauchsmusterstreitsachen und die Zuständigkeit der Gerichte.

gebrauchsmusterrecht/vertretungsbefugnis.txt · Zuletzt geändert: von migration