Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 28 des GebrMG regelt die Vertretung von Personen ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Inland in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht.
§ 28 Abs. 1 GebrMG → Vertretungspflicht für Personen ohne inländischen Wohnsitz
Bestimmt Vertretungspflicht für Personen ohne inländischen Wohnsitz.
§ 28 Abs. 2 GebrMG → Bestimmung des Ortes des Vermögensgegenstandes
Legt den Ort des Vermögensgegenstandes fest.
§ 28 Abs. 3 GebrMG → Wirksamkeit der Beendigung der Vertreterbestellung
Regelt die Wirksamkeit der Beendigung der Vertreterbestellung.
GebrMG, Kapitel 6 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensvorschriften in Gebrauchsmusterstreitsachen und die Zuständigkeit der Gerichte.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de