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freier_waren-_und_dienstleistungsverkehr

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Freier Waren und Dienstleistungsverkehr

Jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EG.1)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 28 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, es sei denn, dass sich ihre Anwendung durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht.2)

Vorgehendes Interesse

Die Grundsätze des Gemeinschaftsrecht über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr (Art. 28 ff., 49 EG-Vertrag) gelten nicht uneingeschränkt. Ihnen stehen Maßnahmen nicht entgegen, die zur Wahrung der Rechte erforderlich sind, die den spezifischen Gegenstand des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums ausmachen und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Solange die entsprechenden nationalen Rechte nicht harmonisiert sind, ist es Sache des nationalen Rechts, die Voraussetzungen und Qualitäten des Schutzes des geistigen Eigentums und den Umfang der Ausschließlichkeitsrechte, zu denen auch das Patentrecht zählt, zu bestimmen.3)

Ein den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehendes Interesse besteht bei Beschränkungen, die aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, zu dem auch das Urheberrecht zählt, gerechtfertigt sind (vgl. Art. 30 EG).4)

Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen.5)

Verschiedenheiten in den nationalen Rechtsvorschriften

Verschiedenheiten in den nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums, die zu Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels führen, sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Unterschieden der Regelungen beruhen und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft sind.6)

1)
BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - Wagenfeld-Leuchte; m.V.a. EuGH, Urt. v. 11.7.1974 - C-8/74, Slg. 1974, 837 = NJW 1975, 515 Tz. 5 - Dassonville; Urt. v. 11.12.2003 - C-322/01, Slg. 2003, I-14887 = GRUR 2004, 174 Tz. 66 = WRP 2004, 205 - Deutscher Apothekerverband/DocMorris
2)
BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - Wagenfeld-Leuchte; m.V.a. EuGH GRUR 2004, 174 Tz. 67 - Deutscher Apothekerverband/DocMorris, m.w.N.
3)
vgl. nur Busse/Keukenschrijver, aaO, § 15 PatG Rdn. 164; Benkard/Jestaedt, EPÜ, Art. 64 Rdn. 11 jew. m.N.
4)
BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - Wagenfeld-Leuchte
5)
BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - Wagenfeld-Leuchte; m.V.a. EuGH, Urt. v. 14.7.1981 - 187/80, Slg. 1981, 2063 = GRUR Int. 1982, 47 Tz. 4 - Merck/ Stephar und Exler; Urt. v. 9.4.1987 - 402/85, Slg. 1987, 1747 = GRUR Int. 1988, 243 Tz. 11 - Basset/SACEM; Urt. v. 24.1.1989 - 341/87, Slg. 1989, 79 = GRUR Int. 1989, 319 Tz. 7 f. - EMI Electrola/Patricia Im- und Export
6)
BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - Wagenfeld-Leuchte; m.V.a. EuGH GRUR Int. 1989, 319 Tz. 12 - EMI Electrola/Patricia Im- und Export
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