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pct:anmelder

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Anmelder

Art. 9 (1) PCT

Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats sowie jeder, der in einem Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kann eine internationale Anmeldung einreichen.

Art. 9 (2) PCT

Die Versammlung der Vertragsstaaten kann bestimmen, daß Staatsangehörige von nicht zu den Vertragsstaaten gehörigen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie Personen mit Sitz oder Wohnsitz in solchen Staaten ebenfalls internationale Anmeldungen einreichen können.

Art. 9 (3) PCT

Die Begriffe “Sitz”, “Wohnsitz” und “Staatsangehörigkeit” sowie die Anwendung der Begriffe in Fällen, in denen mehrere Anmelder vorhanden sind oder die Anmelder für alle Bestimmungsstaaten nicht die gleichen sind, sind in der Ausführungsordnung festgelegt.

siehe auch

PCT → PCT-Vertrag

pct/anmelder.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1