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Dr. Martin Meggle-Freund

eu:vorläufiger_haushaltsplan

finanzcheck24.de

Vorläufiger Haushaltsplan

Artikel 31 (1) EPG Satzung:

Hat der Haushaltsausschuss zu Beginn eines Rechnungslegungszeitraums den Haushaltsplan noch nicht festgestellt, so können nach der Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung des Haushaltsplans monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im vorangegangenen Rechnungslegungszeitraum eingesetzten Mittel vorgenommen werden, wobei die dem Präsidium auf diese Weise zur Verfügung gestellten Mittel jedoch ein Zwölftel der entsprechenden Mittelansätze des Haushaltsplanentwurfs nicht überschreiten dürfen.

Artikel 31 (2) EPG Satzung:

Der Haushaltsausschuss kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über ein Zwölftel der im vorangegangenen Rechnungslegungszeitraum eingesetzten Mittel hinausgehen.

siehe auch

eu/vorläufiger_haushaltsplan.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1