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eu:spruchkörper_des_gerichts_erster_instanz

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Spruchkörper des Gerichts Erster Instanz

Artikel 19 (1) EPG Satzung:

Die Verfahrensordnung regelt die Zuweisung von Richtern und die Fallzuweisung innerhalb einer Kammer an ihre Spruchkörper. Ein Richter des Spruchkörpers wird im Einklang mit der Verfahrensordnung zum vorsitzenden Richter bestimmt.

Artikel 19 (2) EPG Satzung:

Die Spruchkörper können im Einklang mit der Verfahrensordnung bestimmte Aufgaben an einen oder mehrere ihrer Richter übertragen.

Artikel 19 (3) EPG Satzung:

Im Einklang mit der Verfahrensordnung kann für jede Kammer ein ständiger Richter bestimmt werden, der dringende Rechtsstreitigkeiten entscheidet.

Artikel 19 (4) EPG Satzung:

In Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens von einem Einzelrichter oder gemäß Absatz 3 dieses Artikels von einem ständigen Richter entschieden wird, nimmt dieser alle Aufgaben eines Spruchkörpers wahr.

Artikel 19 (5) EPG Satzung:

Ein Richter des Spruchkörpers übernimmt im Einklang mit der Verfahrensordnung die Aufgabe des Berichterstatters.

siehe auch

eu/spruchkörper_des_gerichts_erster_instanz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1