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eu:ende_der_amtszeit

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Ende der Amtszeit

Artikel 9 (1) EPG Satzung:

Abgesehen von der Neubesetzung nach Ablauf der Amtszeit gemäß Artikel 4 und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch dessen Rücktritt.

Artikel 9 (2) EPG Satzung:

Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Berufungsgerichts oder – im Falle der Richter des Gerichts erster Instanz – an den Präsidenten des Gerichts erster Instanz zur Weiterleitung an den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses zu richten.

Artikel 9 (3) EPG Satzung:

Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 10 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

Artikel 9 (4) EPG Satzung:

Bei Ausscheiden eines Richters wird ein neuer Richter für die verbleibende Amtszeit seines Vorgängers ernannt.

siehe auch

eu/ende_der_amtszeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1