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eu:abweichende_meinungen

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Abweichende Meinungen

Artikel 36 EPG Satzung:

Die von einem Richter eines Spruchkörpers nach Artikel 78 des Übereinkommens vertretene abweichende Meinung ist schriftlich zu begründen und von dem die Meinung vertretenden Richter zu unterzeichnen.

siehe auch

eu/abweichende_meinungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1