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ep:zusammensetzung

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Zusammensetzung

Im Europäischen Patentrecht bezeichnet der Begriff Zusammensetzung (auch Stoffgemisch, Komposition, Mischung) eine Kombination von zwei oder mehr Substanzen oder Bestandteilen, die miteinander vermischt oder kombiniert werden, um eine bestimmte Wirkung oder Eigenschaft zu erzielen. Eine Zusammensetzung kann in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorliegen.

Eine Zusammensetzung zeichnet sich dadurch aus, dass sie aus mindestens zwei verschiedenen Substanzen oder Bestandteilen besteht. Diese Substanzen oder Bestandteile werden miteinander vermischt oder kombiniert. Die Zusammensetzung dient dazu, eine bestimmte Wirkung oder Eigenschaft zu erzielen, die die einzelnen Bestandteile allein nicht aufweisen.

Eine Zusammensetzung kann patentierbar sein, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllt, d.h. wenn sie neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Die Patentierbarkeit einer Zusammensetzung kann sich auf die spezifische Kombination der Bestandteile, auf das Verhältnis der Bestandteile zueinander oder auf die durch die Zusammensetzung erzielte Wirkung beziehen.

Beispiele für Zusammensetzungen sind Arzneimittel, chemische Verbindungen, Legierungen, Kunststoffe, Kosmetika, Lebensmittel, etc.

Die Neuheit eines Stoffes oder Stoffgemisches wird von Artikel 54 (4) [→ Erste medizinische Indikation] und (5) EPÜ [→ Zweite medizinische Indikation] aufgrund einer neuen und erfinderischen Verwendung fingiert. Die fiktive Neuheit und damit gegebenenfalls auch die erfinderische Tätigkeit leitet sich dabei nicht vom Stoff oder Stoffgemisch als solchem ab, sondern von dem Zweck, für den der beanspruchte Stoff bzw. das beanspruchte Stoffgemisch bestimmt ist, also von seiner beabsichtigten therapeutischen Verwendung.1)

Artikel 53(c) Satz 2 EPÜ [→ Stoffe und Stoffgemische] erlaubt die Patentierbarkeit von Erzeugnissen, insbesondere Stoffen oder Stoffgemischen, zur Anwendung in medizinischen Verfahren. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen nicht gewährbaren Verfahrensansprüchen, die auf eine therapeutische Behandlung gerichtet sind, und gewährbaren Ansprüchen, die auf Erzeugnisse zur Anwendung in solchen Verfahren gerichtet sind. 2)

Weder die Entscheidung G 2/08 (insbesondere Punkte 6.1 und 6.3), die den Begriff des Dosierungsschemas nicht präzise definiert, noch der dortige Verweis auf T 1074/06, in der sich die Ansprüche auf Dosierungen und nicht auf Konzentrationen bezogen, rechtfertigen es, eine in einem Anspruch angegebene Konzentrationsangabe als Dosierungsschema zu verstehen.3)

Eine Konzentrationsangabe in einem zweckgebundenen Sachanspruch nach Artikel 54 (5) EPÜ definiert die Zusammensetzung selbst, also die in der Zusammensetzung enthaltene Wirkstoffmenge, und nicht deren Verwendung, d.h. die dem Patienten zu verabreichende Dosis zu bestimmten Zeitpunkten oder Zeitabständen.4)

Art. 54 (5) EPÜ bestimmt, dass Art. 54 (2) und (3) EPÜ die Patentierbarkeit eines Stoffes oder einer Zusammensetzung für eine spezielle Verwendung in einem in Art. 53 (c) EPÜ genannten Verfahren nicht ausschließen, sofern diese Verwendung nicht zum Stand der Technik gehört; dies bedeutet, dass einem Anspruch auf einen solchen Stoff für eine solche Verwendung die Neuheit nicht allein deshalb abgesprochen werden darf, weil der Stoff als solcher bereits bekannt ist.5)

Art. 54 (5) EPÜ legt als solcher keine besonderen Kriterien fest, nach denen zu prüfen wäre, ob ein nach seinem Wortlaut entsprechend diesem Artikel formulierter Anspruch neu ist; ob der Anspruch gegenüber dem Stand der Technik neu ist, ist vielmehr in üblicher Weise zu beurteilen, nämlich durch Vergleich der Merkmale des Anspruchs, einschließlich der Art des Stoffes oder der Zusammensetzung sowie der Verwendung und der Verfahrensschritte, mit der Offenbarung des Stands der Technik.6)

Unabhängig davon, welcher Prüfungsansatz gewählt wird, ist in jedem Fall zu beurteilen, ob die spezifische Verwendung des in dem Anspruch definierten Stoffes oder der Zusammensetzung, einschließlich der Verfahrensschritte, bereits aus dem Stand der Technik bekannt ist; der Ausdruck diese Verwendung in dem letzten Halbsatz des Art. 54 (5) EPÜ bezieht sich dabei auf die zuvor genannte spezifische Verwendung in einem Verfahren.7)

Der bevorzugte Ansatz zur Auslegung und Neuheitsprüfung eines nach Art. 54 (5) EPÜ formulierten Anspruchs besteht darin, den Anspruch in der gegebenen Form zu lesen, festzustellen, dass das darin genannte Verfahren unter das Patentierbarkeitsverbot des Art. 53 (c) EPÜ fällt, sodann die Verwendungs- und Verfahrensmerkmale als anspruchsbegrenzend zu behandeln und anschließend zu prüfen, ob die hierdurch definierte spezifische Verwendung des Stoffes oder der Zusammensetzung bereits aus dem Stand der Technik bekannt ist.8)

Eine Substanz oder Zusammensetzung, die einen therapeutischen Effekt bewirkt, wenn sie zur Ersetzung eines bekannten essenziellen Nährstoffs in einer Nahrungszusammensetzung verwendet wird, kann als substance or composition im Sinne von Artikel 54 (5) EPÜ angesehen werden.9)

siehe auch

Erfindung
Eine neue und erfinderische technische Lösung für ein technisches Problem.

1) , 2)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.07, Entscheidung vom 5. Oktober 2023 – T 1356/21; m.V.a. G 2/08; T 1074/06
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.07, Entscheidung vom 5. Oktober 2023 – T 1356/21
5) , 6) , 7) , 8)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.10, Entscheidung vom 20. April 2023 – T 0558/20
9)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.09, Entscheidung vom 13. November 2025 – T 1396/23 – Improving insulin profile/NESTLÉ
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