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ep:vorschriften_ueber_das_automatische_abbuchungsverfahren

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Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA)

VAA → Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (Anhang A.1 zu den VLK)

VAA → Hinweise des EPA zum automatischen Abbuchungsverfahren (Anhang A.2 zu den VLK)

Wurde auf eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ hin eine Verzichtserklärung abgegeben, so sind die Erteilungsgebühr einschließlich der Veröffentlichungs-/Druckkostengebühr (Art. 2 (2) GebO) sowie etwaige nach Regel 71 (4) EPÜ zu entrichtende Anspruchsgebühren gesondert mittels einer anderen in der Gebührenordnung zugelassenen Zahlungsart zu entrichten (s. Nr. 12 VAA und „Zu Nummer 12 VAA“ in Anhang A.2 zu den VLK). Diese Gebühren werden nicht automatisch abgebucht. Benennungsgebühren, die nach Regel 71a (3) EPÜ fällig werden, und/oder eine Jahresgebühr, die nach Regel 71a (4) EPÜ fällig wird, sollten ebenfalls separat durch eine andere zulässige Zahlungsart entrichtet werden, um die Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung nicht zu verzögern. Dasselbe gilt für die Entrichtung von Erstreckungsgebühren. Näheres dazu findet sich in den Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) und den dazugehörigen Hinweisen des EPA zum automatischen Abbuchungsverfahren in den Anhängen A.1 und A.2 zu den Vorschriften über das laufende Konto (VLK), Zusatzpublikation 3, ABl. EPA 2015.1)

siehe auch

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 8. Juni 2015 über die Möglichkeit des Verzichts auf das Recht, eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu erhalten
ep/vorschriften_ueber_das_automatische_abbuchungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1